EUDR 2026

Dafür ist noch Zeit? Sie sind bereits spät dran.

Ab dem 30. Dezember 2026 drohen Warenblockaden und erhebliche Sanktionen. Wie weit ist Ihre Lieferkette?

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Um die Anforderungen der EUDR zu erfüllen, müssen Unternehmen entlang der gesamten Lieferkette Daten erfassen, die Herkunft der Rohstoffe zurückverfolgen und Sorgfaltspflichterklärungen (DDS) verwalten. Die Fristen rücken näher und die Zeit zur Umsetzung wird knapp. 

 

Die Folgen? 

Sanktionen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes, Warenblockaden beim Zoll und erhebliche Betriebsstörungen.

In einem so komplexen Umfeld reicht eine isolierte Software nicht aus. Erforderlich ist ein integrierter Ansatz: Tesisquare bietet eine End-to-End-Plattform, die die Rückverfolgbarkeit automatisiert, die Kommunikation mit den europäischen Behörden vereinfacht und eine reibungslose sowie risikofreie EUDR-Compliance gewährleistet.

neue EUDR-Verpflichtungen

Das Problem

Warum ist die EUDR eine konkrete Herausforderung für Unternehmen?

Viele Unternehmen haben keine Transparenz über die erste Lieferantenebene hinaus.

 

Die EUDR führt konkrete operative Verpflichtungen ein:

Datenerhebung entlang der mehrstufigen Lieferkette

Rückverfolgbarkeit bis zum Ursprung (Betrieb/Wald)

Überprüfung der Entwaldungsfreiheit

Verwaltung von Sorgfaltspflichterklärungen (DDS) über das TRACES-System

Für welche Branchen gilt die EUDR?

Wenn Ihr Unternehmen Rohstoffe oder daraus hergestellte Produkte verwendet, verarbeitet oder vertreibt, die mit Entwaldung in Verbindung stehen, führt die EUDR strenge Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Sorgfaltspflichten ein. 

Holz und Holzerzeugnisse

Papier und Zellstoff

Industriekautschuk

Seifen und Oleochemikalien

Kaffee

Kakao

Palmöl

Soja

30. Dezember 2026

Verpflichtung für mittlere und große Unternehmen

30. Juni 2027

Verpflichtung für KMU

4 % des Umsatzes

Sanktionen bei Nichteinhaltung

TESISQUARE Platform: Eine zentrale digitale Plattform für die durchgängige EUDR-Compliance

Tesisquare startet nicht bei null, sondern baut auf einem bereits aktiven Netzwerk aus Lieferanten und Partnern auf.

Abbildung der Lieferkette bis zur Quelle

Automatisierte Erfassung und Validierung von Lieferantendaten

Analyse des Entwaldungsrisikos mittels Satellitentechnologie

Vollständige Rückverfolgbarkeit auf Chargen- und Produktebene

Vorteile für Ihr Unternehmen

Reduzierung des Risikos von Sanktionen von bis zu 4 % des Umsatzes

Vermeidung von Warenblockaden und Unterbrechungen der Lieferkette

Zentrale Erfassung von Daten und Prozessen auf einer einzigen Plattform

Vollständige Transparenz auch bei indirekten Lieferanten

Compliance als Wettbewerbsvorteil nutzen

 

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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur EUDR

Anwendungsbereich, Erzeugnisse und Sanktionen

Die EUDR (Verordnung EU 2023/1115) findet auf 7 relevante Rohstoffe Anwendung: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Die Vorschriften gelten für die in Anhang I ausdrücklich genannten Erzeugnisse, darunter Schokolade, Kakaomasse, Kakaobutter und Kaffee, Holzmöbel, Papier und Pappe, Halbstoffe, Verpackungsmittel aus Holz (wenn sie als eigenständiges Erzeugnis vertrieben werden), Brennholz und Holzkohle, neue Luftreífen aus natürlichem Kautschuk und mit synthetischem Kautschuk vermischtem Kautschuk, Luftschläuche, Förderbänder und Schutzkleidung aus Kautschuk, frisches oder gefrorenes Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, rohe Häute und Felle von Rindern, gegerbt und zugerichtet, sowie oleochemische Produkte wie Sojaöl, Sojamehl, Palmöl (und seine Fraktionen), Palmölkuchen und spezielle oleochemische Derivate (wie Glycerin, Palmitinsäure und Stearinsäure).

Was ist ausgenommen? Die Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die nicht unter die in Anhang I aufgeführten Zollcodes fallen. Ausgenommen sind daher zum Beispiel Textilerzeugnisse aus Naturfasern (wie Baumwolle und Leinen), Margarine (auch wenn sie Palmöl enthält) sowie Waren, die ausschließlich aus Material erzeugt sind, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist, und das anderenfalls als Abfall entsorgt worden wäre.

Quelle: Verordnung (EU) 2023/1115, Artikel 1, Artikel 2 und Anhang I (konsolidierte Fassung vom 26.12.2025); FAQ der Europäischen Kommission (April 2026), FAQ 2.1, FAQ 2.2, FAQ 2.8.

Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus der EUDR werden von den einzelnen Mitgliedstaaten erlassene wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Unternehmen verhängt und sie müssen innerhalb festgesetzter Fristen Korrekturmaßnahmen ergreifen. 

  1. Wichtigste Sanktionen:
  • Geldstrafen oder Geldbußen: Für juristische Personen wird der Höchstbetrag der von der nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Geldstrafe oder Geldbuße auf mindestens 4 % des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes im vorausgegangenen Geschäftsjahr berechnet. Dieser Betrag kann so erhöht werden, dass er höher ausfällt als der potenzielle wirtschaftliche Gewinn aus dem Verstoß; 
  • Einziehung: Vorgesehen ist die Einziehung der nichtkonformen relevanten Erzeugnisse und der aus der Transaktion mit diesen Erzeugnissen erzielten Einnahmen;
  • Ausschluss von Vergabeverfahren und Finanzierung: Das Unternehmen kann vorübergehend (bis zu 12 Monaten) von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, Finanzhilfen und Konzessionen ausgeschlossen werden;
  • Verbot der Vermarktung oder der Ausfuhr: Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße wird ein vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens der relevanten Erzeugnisse, ihrer Bereitstellung auf oder Ausfuhr aus dem Markt verhängt;
  • Verlust von Vereinfachungen: Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße kann dem Unternehmen die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht verboten werden (auch wenn es relevante Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern mit einem geringen Risiko bezieht).
  1. Obligatorische Korrekturmaßnahmen: Stellen die zuständigen Behörden fest, dass ein relevantes Erzeugnis nichtkonform ist, so fordern sie den Verpflichteten auf, auf eigene Kosten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, darunter:
  • Behebung formeller Verstöße (z. B. Berichtigung der Sorgfaltserklärung);
  • Verhinderung, dass das Erzeugnis in Verkehr gebracht oder ausgeführt wird;
  • sofortige Rücknahme oder sofortiger Rückruf des relevanten Erzeugnisses vom Markt;
  • Spende des Erzeugnisses an gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse liegende Zwecke oder Entsorgung des Erzeugnisses als Abfall.

Quelle: Verordnung (EU) 2023/1115, Artikel 24 (Korrekturmaßnahmen) und Artikel 25 (Sanktionen) – konsolidierte Fassung vom 26.12.2025; FAQ der Europäischen Kommission (April 2026), FAQ 10.2.

Das kommt darauf an, wie sie in der Lieferkette genutzt werden und wer sie in Verkehr bringt:

  1. Sie sind ausgenommen, wenn sie als Transportverpackung genutzt werden: Wenn Paletten (HS-Code 4415) oder Verpackungsmittel aus Pappe/Papier (Kapitel HS 48) zum Schutz oder zum Tragen eines Erzeugnisses verwendet werden, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der EUDR. Bei der Ein- oder Ausfuhr werden diese Materialien gemeinsam mit dem beförderten Erzeugnis eingereiht (Vorschrift 5b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Ausgenommen sind auch die Vermietung, die Wiederverwendung in geschlossenen Austauschsystemen und der Verkauf von gebrauchtem Verpackungsmaterial;
  2. Sie sind eingeschlossen, wenn sie leer (das heißt eigenständig) verkauft werden: Wenn Paletten oder leere Kartons eingeführt oder als eigenständiges Erzeugnis in Verkehr gebracht werden, fallen sie unter die EUDR. In diesem Fall handelt das erste Unternehmen, das sie in der EU in Verkehr bringt oder in die EU einführt, als (vorgelagerter) Marktteilnehmer und ist gesetzlich verpflichtet, die vollständige Sorgfaltsprüfung durchzuführen, die Geodaten der Ursprungsflächen anzugeben und die Sorgfaltserklärung (DDS) über die TRACES-Plattform einzureichen;
  3. Im Falle gebrauchter, aber reparierter Paletten: Wenn eine gebrauchte Palette unter Verwendung neuer (nicht recycelter) Holzkomponenten repariert wird, besteht die Konformitätspflicht nur für die neuen Holzteile. Derjenige, der die Reparatur ausführt, hat eine unterschiedliche Rolle inne, je nachdem, wie er sich das neue Holz beschafft:
  • Er handelt als (vorgelagerter) Marktteilnehmer, wenn er das neue Holz in die EU einführt oder in der EU in Verkehr bringt, und muss folglich die Sorgfaltsprüfung durchführen und die Sorgfaltserklärung für die entsprechenden Teile einreichen;
  • er handelt als nachgelagerter Marktteilnehmer, wenn er die neuen Teile von einem EU-Lieferanten bezieht, der die entsprechende DDS-Nummer schon bereitstellt, und muss in diesem Fall keine Sorgfaltsprüfung oder geografische Erfassung vornehmen; 

🔗 Wenn Ihr Unternehmen diese Verpackungsmittel als eigenständige Verpackungen vertreibt, lesen Sie Frage 4, um Ihre Verpflichtungen zu verstehen. Wenn Sie recycelte Materialien verwenden, lesen Sie Frage 5.

Quelle: Verordnung (EU) 2023/1115, Artikel 2, Anhang I (Code 4415 und Kapitel 47-48); FAQ der Europäischen Kommission, FAQ 2.5 und FAQ 2.6.

Verpackung unter die EUDR fällt (leer und eigenständig verkauft), müssen die Unternehmen, die sie entlang der Lieferkette vertreiben, die Sorgfaltserklärung über die TRACES-Plattform nicht wiederholen (sie bleibt dem Erstinverkehrbringer vorbehalten); sie sind jedoch verpflichtet, Aufzeichnungen über ihre direkten Lieferanten und Kunden zu führen: 

  • keine Pflicht zur Einreichung einer Sorgfaltserklärung: Als Händler oder nachgelagerte Marktteilnehmer müssen Sie keine neue Sorgfaltserklärung (DDS) ausfüllen oder über das Portal TRACES einreichen, auch nicht, wenn Sie Änderungen an der Verpackung vornehmen;
  • Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit: Sie müssen die Identifizierungsdaten (Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse) Ihrer direkten Lieferanten und Kunden erfassen, für mindestens 5 Jahre aufbewahren und auf Anfrage den Behörden vorlegen;
  • Verwaltung der DDS-Nummer: 
  • Wenn Sie die Verpackung direkt vom ersten Marktteilnehmer (der sie in die EU eingeführt oder dort produziert hat) erwerben, hat dieser die Pflicht, Ihnen die von TRACES generierte DDS-Nummer zu übermitteln. Sie als erster nachgelagerter Empfänger müssen die DDS-Nummer einfach nur empfangen und in Ihren internen Archiven registrieren;
  • wenn Sie von einem späteren Vermittler kaufen, können Sie in gutem Glauben davon ausgehen, dass er kein Erstinverkehrbringer ist, und somit entfällt Ihre Pflicht, die Kette auf der Suche nach der DDS-Nummer zurückzuverfolgen;
  • Verpflichtung für große Unternehmen (nicht-KMU): Händler, die nicht unter die Definition von KMU fallen, sind verpflichtet, sich einmalig im EU-Informationssystem (TRACES) zu registrieren, bevor sie solche Erzeugnisse vertreiben.

🔗 Wenn die eigenständige Verpackung, die Sie vertreiben, vollständig aus recycelten Materialien besteht, lesen Sie die Frage 5, um zu überprüfen, ob Sie aller Verpflichtungen enthoben sind.

Quelle: Verordnung (EU) 2023/1115, Artikel 4, Artikel 5 und FAQ der Europäischen Kommission, FAQ 3.4 und FAQ 3.10.1 

Nein, vorausgesetzt die recycelte Komponente besteht zu 100 % aus Post-Consumer-Recyclingpapier.

Aus dem Anwendungsbereich der Verordnung sind Waren ausgeschlossen, die ausschließlich aus Material erzeugt sind, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist und das anderenfalls als Abfall entsorgt worden wäre. In diesem Fall muss der vorgelagerte Marktteilnehmer keine Erklärung einreichen und Sie müssen keine Informationen sammeln.

Unternehmen sollten jedoch auf zwei heikle Ausnahmen achten, in denen die Befreiung nicht gilt:

  1. das Vorhandensein von verborgenem natürlichem Zellstoff: Viele Papiererzeugnisse (Kartons, Zwischenlagen), die als „recycelt“ vermarktet werden, enthalten in Wirklichkeit einen Anteil an natürlichem Zellstoff, um die Widerstandsfähigkeit zu verbessern. Wenn das Erzeugnis nicht zu 100 % recycelt ist, unterliegt die gesamte Partie erneut der EUDR. Folglich ist der vorgelagerte Marktteilnehmer (der Ersterzeuger des Papiers) gesetzlich verpflichtet, die gesamte neue Holzkomponente, die in dem Mix verwendet wurde, über die Geolokalisierung zum Ursprungswald zurückzuverfolgen, bevor er das Los in Verkehr bringt;
  2. Produktionsabfälle (Pre-Comsumer): Nebenprodukte eines Herstellungsverfahrens, die den Lebenszyklus als Abfälle nicht abgeschlossen haben (Pre-Consumer-Abfälle) sind nicht befreit und unterliegen somit den gewöhnlichen Regeln der EUDR zur Rückverfolgbarkeit.

🔗 Um zu verstehen, unter welchen Umständen eine leere Verpackung aus recyceltem Papier oder Holz als eigenständig gilt und folglich der Kontrolle der Zusammensetzung unterliegt, siehe Frage 3.

Quelle: Verordnung (EU) 2023/1115, Anhang I; FAQ der Europäischen Kommission, FAQ 2.8.

Rollen und Verantwortlichkeiten in der Lieferkette

  • Die Einstufung Ihres Unternehmens in der Lieferkette ist nicht feststehend, sondern hängt davon ab, welche spezifische Rolle Sie für jedes relevante Erzeugnis innehaben, je nachdem, wo dieses in den Unionsmarkt eingeführt wurde und welche Verarbeitungen eventuell vorgenommen wurden.

    1. Marktteilnehmer (oft als „vorgelagerter Marktteilnehmer“ oder „Erstinverkehrbringer“ bezeichnet) ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ein relevantes Erzeugnis erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder ausführt, ausgenommen die nachgelagerten Marktteilnehmer. Konkret gesagt, handeln Sie als Marktteilnehmer, wenn Sie:
    • ein der EUDR unterliegendes Erzeugnis aus einem Nicht-EU-Land einführen und die Zollabwicklung vornehmen (Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr);
    • ein Primärhersteller der EU sind, der relevante Erzeugnisse direkt im europäischen Gebiet anbaut, erntet, gewinnt oder züchtet (zum Beispiel ein Forstbetrieb oder Rinderzüchter);
    • zentrale Verpflichtung: Sie müssen vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr die vollständige Sorgfaltserklärung erstellen und über das Portal TRACES einreichen.
    1. Nachgelagerte Marktteilnehmer (bzw. Downstream Operator) sind diejenigen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen und dabei andere relevante Erzeugnisse verwenden, die bereits Gegenstand einer vorherigen Sorgfaltserklärung (DDS) oder einer vereinfachten Erklärung (SD) waren:
    • die Regel des Zollcodes: Sie werden ein nachgelagerter Marktteilnehmer, wenn Ihre Verarbeitung eine Änderung des Zollcodes (HS-Code) in Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Zahlen beinhaltet. Wenn Sie zum Beispiel Rohholz (HS 4403) kaufen, für das bereits eine DDS vorliegt, und es zu Holzmöbeln verarbeiten (Kapitel HS 94), oder wenn Sie Halbstoffe (Kapitel HS 47) kaufen, um Papier (Kapitel HS 48) daraus zu gewinnen;
    • zentrale Verpflichtung: Sie müssen keine neuen Sorgfaltserklärungen über die TRACES-Plattform einreichen. Sie müssen die Personaldaten der direkten Lieferanten bzw. Kunden und die erhaltenen DDS-Nummern erfassen und 5 Jahre lang aufbewahren. Wenn Sie kein KMU sind, sind Sie verpflichtet, sich auf TRACES zu registrieren und im Falle von Risikomeldungen Überprüfungen durchzuführen.
    1. Händler (bzw. Trader) ist jede Person in der Lieferkette, die kein Erstinverkehrbringer oder nachgelagerter Marktteilnehmer ist und die relevanten Erzeugnisse im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Markt bereitstellt (z. B. Vertriebshändler, Großhändler und Einzelhändler):
    • Verarbeitungen ohne Änderung des HS-Codes: Wenn Sie eine Be- oder Verarbeitung vornehmen, bei der sich die Zahlen des in Anhang I aufgeführten HS-Codes nicht ändern, bleiben Sie rechtlich ein Händler. Wenn ein Unternehmen zum Beispiel nicht entkoffeinierten grünen Kaffee (HS 0901 11), der bereits in der EU in Verkehr gebracht wurde, kauft und sich darauf beschränkt, ihn zu rösten, um Röstkaffee zu erhalten (HS 0901 21), ändert sich der Basiscode (0901) nicht; das Unternehmen wird daher als Händler und nicht als nachgelagerter Marktteilnehmer eingestuft;
    • zentrale Verpflichtung: wie die des nachgelagerten Marktteilnehmers (Führung von Registern zur Rückverfolgbarkeit und eventuell DDS-Nummer für 5 Jahre). Große und mittlere Unternehmen (Nicht-KMU) müssen sich außerdem einmalig auf TRACES registrieren.

    Quelle: Verordnung (EU) 2023/1115 (konsolidierte Fassung vom 26.12.2025), Artikel 2, Artikel 4 und Artikel 5; FAQ der Europäischen Kommission (April 2026), FAQ 3.1, FAQ 3.1.1, FAQ 3.4.

Dank der Rückverfolgbarkeit begleitet die anfängliche Geolokalisierung des Grundstücks (die vom vorgelagerten Marktteilnehmer vorzunehmen ist) das Erzeugnis entlang der Lieferkette durch die Referenznummer der Sorgfaltserklärung (DDS) oder die Kennnummer der vereinfachten Erklärung (SD). Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen die geografische Erfassung nicht wiederholen. Ihre Verpflichtung besteht darin, Informationen über ihre direkten Handelspartner zu erfassen, mindestens 5 Jahre lang (ab dem Datum der Bereitstellung oder Ausfuhr) aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Anfrage vorzulegen;

  • zu erfassende Informationen: Sie müssen den Namen (bzw. den Handelsnamen/die Marke), die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und gegebenenfalls die Website des Lieferanten, von dem sie das Erzeugnis bezogen haben, und der Personen, an die sie es liefern, aufzeichnen;
  • erster nachgelagerter Marktteilnehmer / Ersthändler (derjenige, der direkt vom Erstinverkehrbringer beliefert wird): hat die zusätzliche Pflicht, die vom Marktteilnehmer übermittelte Referenznummer der DDS bzw. die Kennnummer der vereinfachten Erklärung (SD) zu registrieren und aufzubewahren;
  • weitere nachgelagerte Unternehmen: Sofern sie nach Treu und Glauben handeln und keine Referenznummern erhalten, können sie davon ausgehen, dass ihre direkten Lieferanten keine Erstinverkehrbringer sind, und müssen lediglich die Personaldaten der direkten Handelspartner (Kauf und Verkauf) registrieren.

Wie ändern sich die Verpflichtungen nach Unternehmensgröße (KMU vs. Nicht-KMU)?

Die Verordnung sieht je nach Größe des Unternehmens vereinfachte Regeln vor:

  1. keine Verpflichtung zur Einreichung einer DDS für nachgelagerte Marktteilnehmer: Infolge einer Vereinfachung der Vorschriften besteht keine gesetzliche Pflicht zur Einreichung oder Eintragung einer DDS in das Informationssystem (TRACES-Plattform) für nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler, unabhängig von der Unternehmensgröße (KMU oder große Unternehmen) und auch nicht im Falle der Be- oder Verarbeitung des Erzeugnisses (z. B. Rohholz zu Möbeln). Das Informationssystem sieht technisch keine Möglichkeit zur Einreichung einer nachgelagerten Sorgfaltserklärung vor;
  2. KMU (Kleine und mittlere Unternehmen):
    • sind von allen Pflichten der Registrierung und Interaktion mit dem Informationssystem (TRACES) befreit;
    • beschränken sich darauf, der Pflicht zur Führung interner Register nachzukommen (Erfassung und Aufbewahrung der Informationen über die direkten Handelspartner und gegebenenfalls DDS-Nummer);
  3. Nicht-KMU (große und mittlere Unternehmen, die die Schwellen für KMU überschreiten):
    • obligatorische Registrierung: Sie sind zur Registrierung im Informationssystem der Europäischen Union (TRACES) verpflichtet, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen;
    • „reaktive“ Feststellungspflicht: Sie sind nicht für jede Transaktion zur systematischen Überprüfung oder Risikominderung verpflichtet. Wenn sie jedoch Informationen erhalten oder von sachlichen und begründeten Hinweisen („begründete Bedenken“) in Bezug auf Nichtkonformitäten in ihrer Lieferkette Kenntnis erhalten, sind sie verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die vorgelagerte Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Sie dürfen das relevante Erzeugnis nicht in Verkehr bringen oder ausführen, bis die Überprüfung erwiesen hat, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko besteht.

Quelle: Verordnung (EU) 2023/1115 (konsolidierte Fassung vom 26.12.2025), Artikel 2 (Ziffer 15, 15 ter, 17, 30), Artikel 4, Artikel 5; FAQ der Europäischen Kommission (Version 5 – April 2026) 

Daten, Geolokalisierung, Zoll und Zertifizierungen

Ja. Für jedes relevante Erzeugnis, das im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit in das Gebiet der Europäischen Union eingeführt wird (Einfuhr) oder es verlässt (Ausfuhr), unterliegt die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Zollabfertigung) der vorherigen Registrierung der Sorgfaltserklärung (DDS) über das europäische Portal TRACES. Die Zollbehörden gleichen die Zollerklärung gegen die einmalige Referenznummer der Sorgfaltserklärung ab: Wenn die Nummer fehlt, falsch ist oder geeignete Geodaten fehlen, setzen die Behörden die Abfertigung der Sendung sofort aus.

Quelle: Verordnung (EU) 2023/1115, Artikel 26 und Artikel 27 (Zollkontrollen und Interoperabilität).

Marktteilnehmer (das heißt Unternehmen, die die Erzeugnisse zuerst in der EU in Verkehr bringen oder ausführen) müssen die geografischen Koordinaten mit einer Genauigkeit von mindestens 6 Dezimalstellen für jedes Grundstück erheben, von dem der Rohstoff stammt (bei Grundstücken von weniger als 4 Hektar kann gewählt werden, ob man sie als einzelnen Breiten- und Längengradwert angibt oder in Form eines Polygons, während das Polygon für Grundstücke von mehr als 4 Hektar obligatorisch ist), und nachweisen, dass nach dem 31. Dezember 2020 keine Entwaldung stattgefunden hat.

Für die Rinder-Lieferkette werden dagegen nicht die Weiden in Form von Polygonen erfasst, sondern es ist eine einzige Geolokalisierungskoordinate für jede Betriebsstätte (Hof, Stall, Sammelstelle) anzugeben, in dem die Tiere während ihres Lebens gehalten wurden.

Schließlich ist eine teilweise Befreiung für Kleinst- und Klein-Marktteilnehmer vorgesehen: Kleinst- und Kleinerzeuger (in Ländern mit geringem Risiko) können die Geolokalisierungskoordinaten durch die vollständige Postanschrift oder die Katasterdaten des Grundstücks oder des Betriebs ersetzen.

Quelle: Verordnung (EU) 2023/1115, Artikel 2, Artikel 4a), Artikel 9, Anhang II; FAQ der Europäischen Kommission, FAQ 1.1, FAQ 1.8, FAQ 3.28.

Nein. Freiwillige Zertifizierungen (wie FSC oder PEFC) sind nützliche Instrumente zur Unterstützung der Bewertung und Risikominderung (vorausgesetzt ihre Daten sind zuverlässig, überprüfbar und decken alle gesetzlichen Informationsanforderungen ab, einschließlich der präzisen Geolokalisierung mit 6 Dezimalstellen), aber das Gesetz verbietet ihre Verwendung anstelle der Sorgfaltsprüfung, da sie nicht immer die Rückverfolgbarkeit des Loses anhand der Geodaten bis zu dem Katastergrundstück ermöglichen.

Quelle: Verordnung (EU) 2023/1115, Artikel 10 und Artikel 11; FAQ der Europäischen Kommission, FAQ 5.7 und FAQ 9.12.

Artikel 3 schreibt vor, dass die Konformitätsanforderungen kumulativ sind. Um die Konformität nachzuweisen muss der Marktteilnehmer zwei Grundanforderungen erfüllen und spezifisch belegen: 1. der Nachweis der Voraussetzung „entwaldungsfrei“ wird durch Abgleich der Koordinaten der Geolokalisierung des Ursprungsgrundstücks mit historischen Satellitenbildern (z. B. Bilder des EU-Copernicus-Programms oder von Global Forest Watch) vor und nach dem 31. Dezember 2020 erbracht; 2. die Einhaltung der lokalen Rechtsvorschriften ist nachzuweisen, das heißt man muss anhand geeigneter und überprüfbarer von den lokalen Behörden ausgestellter Unterlagen belegen, dass der Rohstoff gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurde.

Quelle: Verordnung (EU) 2023/1115, Artikel 2 (Ziffer 13 und 40), Artikel 3, Artikel 9 und Artikel 10; FAQ der Europäischen Kommission, FAQ 1.12, FAQ 1.20, FAQ 1.29 und FAQ 9.10.

 

Die europäische Verordnung erlegt Erzeugern, die außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, keine direkten Verpflichtungen auf (es sei denn, sie importieren direkt).

Die Verantwortung liegt beim Importeur, das heißt, wenn Sie Waren bei einem Lieferanten außerhalb der EU kaufen, operiert Ihr Unternehmen oder das europäische Unternehmen, das die Zolleinfuhr vornimmt, rechtlich als Marktteilnehmer.

Die Sammlung der Daten kommt ausschließlich dem EU-Marktteilnehmer zu, der beim ausländischen Lieferanten (auch mithilfe von Vermittlern, Kooperativen oder Zertifizierungsstellen) alle für die Konformität erforderlichen technischen Daten erheben muss: die Koordinaten der Geolokalisierung der Grundstücke (oder die Postanschriften, wenn es sich um Kleinst- und Kleinerzeuger handelt), den Zeitraum der Erzeugung und die Legalität der Ernte.

Folglich ist der EU-Importeur allein rechtlich dafür verantwortlich, diese Daten auf die TRACES-Plattform hochzuladen und die Sorgfaltserklärung (DDS) auszufüllen, bevor er die Ware verzollen und auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen kann. Falls der Lieferant des Drittlandes sich weigert, die Geolokalisierungsdaten oder Legalitätsnachweise bereitzustellen, oder nicht dazu in der Lage ist, kann die Ware nicht in die EU eingeführt oder dort vermarktet werden.

Quelle: Verordnung (EU) 2023/1115, Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 9; FAQ der Europäischen Kommission, FAQ 1.1, FAQ 1.10, FAQ 1.27 und FAQ 3.18.

Fristen und Software-Verwaltung mit Tesisquare

Nach der von den EU-Organen mit der Verordnung (EU) 2025/2650 angenommenen Verschiebung sind die verbindlichen Fristen folgende:

  • 30. Dezember 2026: für die großen und mittleren Unternehmen sowie, beschränkt auf Holzprodukte, die bereits der früheren EUTR-Verordnung (Verordnung EU 2010/995) unterlagen, für alle Unternehmen (einschließlich Kleinst- und Kleinunternehmen);
  • 30. Juni 2027: für die Kleinst- und Kleinunternehmen (die zum 31. Dezember 2024 als solche bestanden, mit Ausnahme der Holzprodukte gemäß EUTR; siehe oben); und die natürlichen Personen.

Quelle Verordnung (EU) 2023/1115, Artikel 38 (abgeändert durch die Verordnung (EU) 2025/2650) und Artikel 37; FAQ der Europäischen Kommission (April 2026), FAQ 8.1 und FAQ 8.2..

Die Tesisquare Platform integriert sich nahtlos in die ERP-Systeme, um den von der Verordnung verlangten Informationsfluss zu automatisieren, die manuellen Eingaben und das Sanktionsrisiko zu verringern. 

Der Austausch zwischen der Plattform und dem ERP-System erfolgt über API-Schnittstellen oder automatisierte Datenflüsse gemäß drei zentralen Schritten:

  1. Auslesen der Daten aus dem ERP-System: Die Tesisquare-Plattform übernimmt die Produktstammdaten, die entsprechenden Zollcodes (HS-Codes mit den Zahlen laut Anhang I) und die Daten der Einkaufs- oder Importbestellungen automatisch aus Ihrer Verwaltungssoftware (Mengenangaben in Nettomasse oder Volumen); 
  2. automatische Zuordnung: Für jeden Vorgang ordnet die Plattform die von den Lieferanten entlang der Lieferkette erhaltenen Geolokalisierungsdaten der Grundstücke (Polygone GeoJSON oder Geolokalisierungskoordinaten) und Referenznummern der Sorgfaltserklärungen (DDS) zu;
  3. operative Freigabe: Nachdem die Konformität des Vorgangs (vernachlässigbares Risiko) festgestellt und die erfolgte Zuordnung der Nummern registriert wurde, gibt die Tesisquare Platform eine Konformitäts-Rückmeldung an das ERP-System und aktiviert die automatische Freigabe der Lagerware, die Rechnungslegung oder die Verfahren der Zollabfertigung.

Die Verordnung erlegt den Marktteilnehmern die Pflicht auf, ihren direkten Kunden die DDS-Referenznummer mitzuteilen (wenn diese Händler oder nachgelagerte Marktteilnehmer sind), lässt ihnen jedoch größte Freiheit hinsichtlich der Form dieses Informationsaustauschs.

  • Was die Verordnung vorschreibt: Entgegen einer häufigen Annahme schreibt die EUDR nicht vor, die DDS-Nummer in den Lieferscheinen (DDT) oder auf Papierrechnungen aufzuführen und sieht auch kein Standardformat für den Verkehr in der EU vor. Die rechtliche Verpflichtung besteht einfach darin, die Nummer zur Verfügung zu stellen;
  • die operative Lösung: Um zu verhindern, dass die Übermittlung dieser Nummer entlang der Lieferkette in E-Mails oder manuell erstellten Excel-Tabellen untergeht, digitalisiert und standardisiert die Tesisquare Platform den Austausch in drei Formen:
    • API-Integration: automatischer, unsichtbarer Austausch von Gerät zu Gerät zwischen Tesisquare und den Verwaltungssystemen Ihrer Handelspartner;
    • digitale Rechnungslegung und Lieferscheine: automatische Einfügung der DDS-Nummer in personalisierte Felder der Dokumente der elektronischen Rechnungslegung oder in die über die Plattform ausgetauschten digitalen Lieferscheine;
    • Lieferantenportal: ein Webbereich, in dem die Lieferanten ihre DDS-Nummern hochladen und direkt den entsprechenden Lieferungen zuordnen können, sodass sie für Sie und Ihre nachgelagerten Kunden unmittelbar sichtbar sind.

Quelle: Verordnung (EU) 2023/1115, Artikel 4 und Artikel 5; FAQ der Europäischen Kommission, FAQ 3.8 und FAQ 7.21.

Tesisquare Platform ist ein offenes, interoperables Ökosystem, das entwickelt wurde, um Handelspartner, die andere Software verwenden oder keine fortschrittlichen digitalen Lösungen einsetzen, nicht zu isolieren.

Der Austausch und die Erfassung der Daten ist einfach und entspricht den Standards der Europäischen Union:

  • Internetportal für Lieferanten (keine Software): Externe Handelspartner (auch kleine Hersteller oder Genossenschaften) können kostenlos auf ein webbasiertes , sicheres Portal zugreifen, das Tesisquare bereitstellt. Von hier aus können sie über eine vereinfachte Oberfläche mit Anleitung die Geolokalisierungen der Grundstücke manuell hochladen oder die DDS-Nummern eingeben;
  • standardisiertes Exportieren und Importieren: Die Plattform unterstützt das Importieren und Exportieren von Dateien im Format GeoJSON (dem einzigen, obligatorischen Standard des EU-Portals TRACES für die geografischen Daten) und von CSV/Excel-Dateien für die Daten zur Rückverfolgbarkeit der Zollpartner. Dadurch können konforme Datenpakete mit jeder anderen marktgängigen Software ausgetauscht werden;
  • offene API-Verbindungen: Tesisquare stellt den externen Systemen Ihrer Kunden und Lieferanten öffentlich dokumentierte API bereit und ermöglicht es ihren IT-Abteilungen, ihre Systeme direkt mit Ihrem Sorgfaltsprozess zu verbinden.



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Individuelle Beratung für Ihre EUDR-Compliance

Alberto Proverbio

Senior Advisor

bei Tesisquare