PPWR
PPWR-Übergangsfrist abgelaufen: Wenn Ihre Lieferkette den Vorschriften nicht entspricht, drohen Ihnen Sanktionen.
Ab dem 12. August 2026 drohen Unternehmen bei Bereitstellen von Verpackungen ohne konforme technische Dokumentation sofortige Sanktionen und Blockierung der Waren. Sammeln, validieren und zentralisieren Sie die Konformitätsdaten der Lieferanten unter geringem Zeitaufwand mit der Tesisquare-Plattform.
Mit Inkrafttreten der Verpackungsverordnung (EU 2024/2745) am 12. August 2026 ist die Verwaltung der Verpackungen keine rein logistische Frage mehr, sondern wird zu einer unaufschiebbaren rechtlichen Priorität.
Jede Erst-, Zweit-, Dritt- und Transportverpackung muss mit einer EU-Konformitätserklärung und einer detaillierten technischen Dokumentation versehen sein. Eine manuelle oder über Excel-Tabellen erfolgende Verwaltung dieser bedeutenden Menge an Daten der Lieferanten ist riskant und untragbar.
Es ist an der Zeit, die Daten Ihrer Lieferkette zu strukturieren.
Das Problem
Welche Risiken bestehen für diejenigen, die sich nicht rechtzeitig an die PPWR anpassen?
Die Anpassung an die PPWR erfordert die Sammlung, Validierung und Verwaltung einer beeindruckenden Datenmenge. Die Einhaltung der Vorschriften weiterhin mit fragmentierten Systemen, Excel-Tabellen oder manuellen Prozessen zu verwalten, birgt gravierende operative und finanzielle Risiken für Ihr Unternehmen:
Sanktionen und Blockierung der Waren
Ohne die EU-Konformitätserklärung (Anhang VIII) und die technische Dokumentation droht den Waren die Blockierung beim Zoll oder in den Vertriebskanälen.
Rufschaden und Greenwashing
Die fehlende Rückverfolgbarkeit der Daten setzt die Marke der Gefahr förmlicher Beanstandungen wegen nicht überprüfter oder täuschender Umwelterklärungen aus.
Betriebskosten außer Kontrolle
Die Zusammenstellung der technischen Dokumente auf die letzte Minute und die ständige Neueingabe der Daten zwischen Lieferanten und ERP-System führen zu Ineffizienz und untragbaren Kosten.
Welches sind die Fristen?
August 2026
Erste PPWR-Pflichten für Unternehmen
Gestaltung und besorgniserregende Stoffe
Einhaltung der Grenzwerte für Schwermetalle und PFAS.
Obligatorische technische Dokumentation
Erstellung und Aufbewahrung der technischen Dokumentation und der EU-Konformitätserklärung für jeden Verpackungscode.
Rückverfolgbarkeit und Identifizierung der Lieferkette
Pflicht zur Angabe der Identifizierungsdaten, Charge und Daten des Erzeugers auf der Verpackung.
2027–2028
Registrierung und Kennzeichnung
Schrittweises Inkrafttreten der Verpflichtungen in Bezug auf das nationale Verzeichnis der Hersteller und die neuen harmonisierten Kennzeichnungsregeln.
2030
Recyclinggerechte Gestaltung und Verringerung der Verpackungen
Neue Gestaltungsanforderungen mit Blick auf die Recyclingfähigkeit und strengere Beschränkungen für den Leerraum in Verpackungen.
Für wen gelten die PPWR-Vorschriften?
Die PPWR-Verordnung betrifft nicht nur die Hersteller von Verpackungen, sondern ausnahmslos alle Industriebranchen. Wenn Ihr Unternehmen verpackte Produkte in der EU herstellt, vertreibt oder bereitstellt oder in die EU einführt, unterliegen Sie den neuen Verpflichtungen.
Betroffene Materialien
Die Verpackungsverordnung deckt alle wichtigen für Verpackungen verwendeten Materialien ab.
Glas und Metall
Papier und Pappe
Kunststoffe
Holz
Textilien
Keramik/Porzellan
Akteure der Lieferkette
Die Verpackungsverordnung betrifft verschiedene Akteure der Lieferkette.
Erzeuger
Gestaltung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung.
Hersteller (Markeninhaber)
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR), Registrierung und jährliche Berichterstattung.
Importeure und Vertreiber
Überprüfung der technischen Dokumentation und der Konformität vor dem Inverkehrbringen.
TESISQUARE Platform: Eine zentrale digitale Plattform für die durchgängige PPWR-Compliance
Lassen Sie sich nicht von kleinen Insel-Lösungen verleiten, die das zigste isolierte Datensystem schaffen. TESISQUARE bietet einen zentralen horizontalen Kontaktpunkt (One-Stop Platform) für die Erhebung der Produktdaten, deren Einbindung in Ihr ERP-System und die Einhaltung heutiger und künftiger Umweltvorschriften (PPWR, EUDR, ESPR, CBAM, CS3D).
Gründe, sich in Sachen PPWR-Compliance für Tesisquare zu entscheiden
Zentrale Artikelverwaltung (Item Management)
Erfassung der Compliance-Daten in direkter Verbindung mit dem Artikel. Die Informationen werden von Ihren ERP- oder Lieferkettensystemen übernommen, ohne bereits Eingegebenes erneut einzugeben.
Lieferantennetzwerk und „Once-Only“-Grundsatz
Die Lieferanten geben die Verpackungsspezifikationen nur ein einziges Mal im Netzwerk ein und teilen sie mit ihren Kunden. Keine Dubletten, maximale Kooperation in der Lieferkette.
Native Integration von EUDR - PPWR
Die im Rahmen der EUDR-Compliance bereits erhobenen Daten zu Verpackungen aus Papier und Pappe werden automatisch für die PPWR wiederverwendet, sodass jeder Zeitaufwand für die Anpassung entfällt.
Dynamische Sammlung und digitaler Produktpass
Das System fordert nur fehlende Informationen beim Lieferanten an und bereitet die Struktur für die künftige Kennzeichnung und Verwaltung des Lebenszyklus der Verpackung vor.
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FAQ PPWR-Vorschriften
Häufige Fragen und Expertenantworten
Anwendungsbereich, Ausnahmen und Sanktionen
Was ist die PPWR-Verordnung und welches sind die verbindlichen Fristen?
Die EU-Verordnung 2025/40 (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation) regelt den gesamten Lebenszyklus der Verpackungen von der Gestaltung bis zum Ende des Lebenszyklus und ist in allen Mitgliedstaaten der EU direkt anwendbar. Die ersten verbindlichen Verpflichtungen für alle Unternehmen gelten ab 12. August 2026. Ab diesem Datum dürfen nicht konforme Verpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, aber Verpackungen, die schon vor dem 12. August 2026 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden (zum Beispiel Lagerbestände von Vertreibern oder Regalbestände in Geschäften), dürfen bis zum Abbau der Bestände weiterhin verkauft werden. Die folgenden Schritte sehen die Einführung der neuen Kennzeichnungsanforderungen ab 12. August 2028 und der strengeren Zielvorgaben für Rezyklatanteile und die Verringerung des Leerraums ab 1. Januar 2030 vor.
Quelle: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 1,7, 12, 24, 71 und Erwägungsgrund 14; Europäische Kommission (DG ENV FAQ, März 2026): Abschnitt XV, Frage 9
Sind KMU und Kleinstunternehmen von den Verpflichtungen der PPWR befreit?
Es gilt keine allgemeine Befreiung für KMU oder Kleinstunternehmen. Allerdings sieht die Verordnung bedeutende Ausnahmen und Vereinfachungen vor, um die Verwaltungslast kleinerer Unternehmen zu verringern:
– Wiederverwendungsziele: Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Umsatz bzw. einer Bilanz von unter 2 Millionen Euro) sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Wiederverwendungsziele gemäß Art. 29 nur dann ausgenommen, wenn sie weniger als 1.000 kg Verpackungen pro Jahr auf dem Markt bereitgestellt haben;
– Wiederbefüllung und Mitnehmen: Kleinstunternehmen sind von der Verpflichtung ausgenommen, wiederverwendbares Geschirr für Speisen und Getränke zum Mitnehmen im HoReCa-Sektor zur Verfügung zu stellen;
– Übergang der Herstellerverantwortung (EPR): Wenn ein Kleinstunternehmen eine Verpackung mit der eigenen Marke entwerfen oder herstellen lässt, der Lieferant der Verpackung aber im selben Mitgliedstaat ansässig ist, gehen die Verantwortung des „Erzeugers“ (und die entsprechenden Konformitätspflichten sowie die EPR) rechtlich auf den Lieferanten über;
– vereinfachte Berichterstattung: Für Unternehmen, die weniger als 10 Tonnen Verpackungsmaterial pro Jahr in Verkehr bringen, gelten vereinfachte Anforderungen an die Berichterstattung.
Dagegen gelten weder Ausnahmen für das maximale Leerraumverhältnis (50 %) von Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel noch für die allgemeine Verpflichtung zur Minimierung von Verpackungen.
Darüber hinaus müssen alle Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen und KMU, gewährleisten, dass ihre Verpackungen den Beschränkungen der Stoffsicherheit, wie dem Verbot von PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt (ab 12. August 2026), und den Grenzwerten für Schwermetalle (Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom unter 100 mg/kg) [8] genügen; ferner müssen sie die erforderliche technische Dokumentation entlang der Lieferkette vorlegen.
Quelle: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 3, 5, 10, 24, 29, 33 und 44; Leitfaden Europäische Kommission (DG ENV FAQ, März 2026): Abschnitt II (Frage 5), Abschnitt XVII (Frage 1).
Welche Folgen drohen bei Verstößen ab dem Stichtag im August 2026?
Ab dem 12. August 2026 (Datum der allgemeinen Anwendung der Verordnung) drohen dem Unternehmen bei Inverkehrbringen nicht konformer Verpackungen schwerwiegende operative, zollrechtliche und rechtliche Folgen:
– Rückruf, Rücknahme vom Markt und Handelssperre: Die Marktüberwachungsbehörden können den Wirtschaftsakteur auffordern, sofortige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die Vermarktung von Verpackungen untersagen und den Rückruf oder die Rücknahme aller bereits vertriebenen Verpackungen vom europäischen Markt anordnen;
– Zollsperre an den Außengrenzen der Union: Bei Verpackungen oder verpackten Produkten, die aus Drittländern eingeführt werden, greifen die nationalen Zollbehörden direkt an den Grenzübergängen ein, um Sendungen, für die keine konforme technische Dokumentation vorliegt oder die gegen Nachhaltigkeitsvorschriften verstoßen, zu identifizieren und aufzuhalten;
– Geldbußen: Bis zum 12. Februar 2027 legt jeder Mitgliedstaat spezifische Sanktionen fest. Der Verordnung zufolge müssen die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein;
– Ausschluss von der umweltorientierten Auftragsvergabe: Nicht konforme Verpackungen stehen der Teilnahme an Vergabeverfahren der öffentlichen Verwaltung entgegen, deren (ab 2030 geltende) verpflichtende Mindestanforderungen die Einhaltung der Regeln der PPWR für umweltfreundlichere Verpackungen vorsehen;
– Bestrafung von Greenwashing: Täuschende Umwelterklärungen (über die Recyclingfähigkeit, den Rezyklatanteil oder die Wiederverwendbarkeit), die den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügen oder nicht durch die erforderliche technische Dokumentation gestützt sind, gelten als unlautere Geschäftspraxis und werden streng geahndet.
Quelle: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art.14, 58, 61,62,63, 68 und Erwägungsgrund 182; Leitfaden der Europäischen Kommission (DG ENV FAQ, März 2026): Abschnitt XV (Fragen 13 und 14 – Marktüberwachung und nationale Sanktionen).
Rollen und Verantwortlichkeiten in der Lieferkette
Welches sind die Rollen und Verantwortlichkeiten der Erzeuger, Lieferanten, Importeure und Vertreiber gemäß der Verpackungsverordnung?
Die PPWR legt für jeden Akteur der Lieferkette klare und zwingende rechtliche Verantwortlichkeiten fest:
– Erzeuger (Markeninhaber): ist das Unternehmen, das eine Verpackung (oder ein verpacktes Produkt) entwickeln oder herstellen lässt und es unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt. Ihm obliegen alle rechtlichen Verpflichtungen. Er muss die Konformitätsbewertung durchführen, die technische Dokumentation erstellen und die EU-Konformitätserklärung unterschreiben (Entgegenkommen gegenüber den Kleinstunternehmen: Wie bereits erwähnt, geht die rechtliche Verantwortung des Erzeugers auf den Lieferanten über, wenn der Markeninhaber ein Kleinstunternehmen ist und die Verpackungen bei einem Lieferanten desselben Mitgliedstaates kauft);
– Lieferant: jede Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert. Er ist zwingend verpflichtet, dem Erzeuger alle Informationen, Materialangaben und Labortests zu übermitteln, damit dieser die technischen Konformitätsunterlagen erstellen kann;
– Importeur: jede Person, die Verpackungen aus einem Drittland auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringt. Er muss sich vergewissern, dass der ausländische Hersteller die Konformitätsverfahren eingehalten hat, muss seine Kontaktdaten auf der Verpackung anbringen und hat die Pflicht, die Konformitätserklärung 5 Jahre lang (im Fall von Einwegverpackungen) bzw. 10 Jahre lang (im Fall von wiederverwendbaren Verpackungen) aufzubewahren;
– Vertreiber: derjenige, der die Verpackungen bereitstellt. Er muss die Sorgfaltspflicht erfüllen, indem er das Vorhandensein der Kennzeichnung und der Angaben des Erzeugers bzw. Importeurs überprüft. Ferner ist er verpflichtet zu überprüfen, ob der Hersteller ordnungsgemäß im nationalen EPR-Register des Zielmitgliedstaats eingetragen ist.
Quelle: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 3, 15, 16,18,19; Leitfaden der Europäischen Kommission (DG ENV FAQ, März 2026): Abschnitt II (Frage 5 – Ausnahme für Kleinstunternehmen); Abschnitt X (Frage 1 und 4 – Verantwortung des Erzeugers und der Lieferanten).
Welche Konformitätsdokumente müssen bis zum 12. August 2026 vorbereitet werden?
Ab dem 12. August 2026 müssen Erzeuger und Importeure von Verpackungen folgende Konformitätsdokumente erstellen und für etwaige Kontrollen vorlegen:
– die technische Dokumentation, erstellt nach den Vorschriften von Modul A des Anhangs VII der Verordnung;
– die EU-Konformitätserklärung nach dem offiziellen Muster von Anhang VIII.
Was müssen diese Dokumente im Jahr 2026 bescheinigen? Da die verschiedenen Verpflichtungen aus der Verordnung gestaffelt in Kraft treten, müssen diese Dokumente ab dem 12. August 2026 nur die Konformität mit den Beschränkungen für chemische Stoffe (gemäß Art. 5) bescheinigen. Insbesondere müssen sie Folgendes bestätigen:
- die Einhaltung der Grenzwerte für die Konzentration von Schwermetallen (die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht übersteigen);
- die Einhaltung der Beschränkung für PFAS in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
Ferner müssen die Dokumente die Rückverfolgbarkeit der Verpackung gewährleisten und die geforderten Kenndaten (Typen-, Chargen- oder Seriennummer) und die vollständigen Daten des Erzeugers oder des Importeurs enthalten.
Diese Dokumente dürfen nicht physisch mit der Ware reisen. Sie müssen vom Erzeuger oder vom Importeur für fünf Jahre (im Fall von Einwegverpackungen) bzw. für zehn Jahre (im Fall von wiederverwendbaren Verpackungen) ab dem Tag des Inverkehrbringens aufbewahrt werden und den nationalen Behörden auf deren begründetes Verlangen innerhalb von 10 Tagen in elektronischer Form übermittelt werden.
Quelle: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 5, 15, 18 und Anhang VII und VIII; Leitfaden der Europäischen Kommission (DG ENV FAQ, März 2026): Abschnitt X, Frage 2 (Anwendung der Verpflichtungen für Erzeuger); Abschnitt XV, Frage 1 (Startdatum der Konformitätsverfahren).
Technische Daten, Leerraum, PFAS und Rezyklatanteil
Welche Grenzwerte müssen für PFAS und Schwermetalle in Verpackungen eingehalten werden?
Ab dem 12. August 2026 müssen alle Verpackungen für das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt strenge Anforderungen an die Stoffsicherheit erfüllen:
– Schwermetalle: Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen oder in einzelnen Komponenten derselben darf 100 mg/kg (100 Milligramm pro Kilogramm bzw. Teile pro Million) nicht übersteigen;
– PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen): Für Verpackungen, die direkt mit Lebensmitteln in Berührung kommen, ist das Inverkehrbringen verboten, wenn ihre Konzentration folgende Grenzwerte übersteigt:
– 25 ppb (Teile pro Milliarde) für alle im Rahmen einer gezielten Analyse gemessene PFAS;
– 250 ppb für die Summe der gemessenen PFAS (einschließlich des Abbaus von Vorläuferverbindungen);
– 50 ppm (Teile pro Million) für die Messung des Gesamtfluorgehalts.
Diese Beschränkungen gelten für die gesamte Verpackungseinheit, einschließlich eventuell verwendeter Tinten, Firnisse, Lacke und Klebstoffe.
Quelle: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Artikel 5 und Anhang VII und VIII; Leitfaden der Europäischen Kommission (DG ENV FAQ, März 2026): Abschnitt III (Besorgniserregende Stoffe), Frage 6, 10, 14, 15, 16 und 17.
Worin besteht die Regel zur Verringerung des „Leerraumverhältnisses“ (Empty Space Ratio)?
Ab dem 1. Januar 2030 führt die PPWR sehr strenge Regeln ein, um übermäßigen Verpackungen entgegenzuwirken, und unterscheidet zwischen zwei sich ergänzenden Verpflichtungen:
- allgemeine Minimierung (Gewicht und Volumen): Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass ihr Gewicht und ihr Volumen auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit, Sicherheit und Hygiene erforderliche Mindestmaß reduziert sind. Verpackungen mit Merkmalen, die lediglich das wahrgenommene Volumen des Produkts vergrößern, beispielsweise durch Doppelwände oder falsche Böden, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden;
- Begrenzung des Leerraumverhältnisses auf 50 %: Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel befüllen, müssen sicherstellen, dass sich das Leerraumverhältnis am Gesamtvolumen der Verpackung auf maximal 50 % beläuft. Für die Zwecke der Berechnung des Leerraumverhältnisses gilt jedes Schutz- oder Füllmaterial (wie Luftpolsterfolie, Luftpolster, Styropor-Chips oder Papier) als „Leerraum“.
Wer ist von der 50 %-Grenze ausgenommen? Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhaltung des Leerraumverhältnisses von 50 % sind Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems oder Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel verwenden (unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an die Minimierung von Gewicht und Volumen).
Quelle: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 10, 24 und Anhang IV; Leitfaden der Europäischen Kommission (DG ENV FAQ, März 2026): Abschnitt VII (Minimierung von Verpackungen); Abschnitt XI, Frage 1, 2 und 3 (Methode und Berechnung des Leerraumverhältnisses).
Digitale Verwaltung, Kombination mehrerer Normen und TESISQUARE-Plattform
Wie lassen sich die Konformitätsdaten von den Lieferanten effizient erfassen und manuelle Fehler vermeiden?
Mit der PPWR wird die Erfassung der Daten der Lieferkette von einer guten Unternehmenspraxis zu einer klaren und strengen gesetzlichen Pflicht. So legt Art. 16 fest, dass Lieferanten verpflichtet sind, dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen (einschließlich Prüfberichten und technischer Daten zu den Materialien), die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackung nachzuweisen. Außerdem sind die Erzeuger laut Art. 15 rechtlich verpflichtet, die technische Dokumentation und die entsprechende EU-Konformitätserklärung für 5 Jahre (im Fall von Einwegverpackungen) bzw. für 10 Jahre (im Fall von wiederverwendbaren Verpackungen) ab dem Tag des Inverkehrbringens aufzubewahren und den Überwachungsbehörden im Fall von Kontrollen innerhalb von 10 Tagen in elektronischer Form vorzulegen.
Zur Verwaltung dieser enormen, komplexen Menge an Bescheinigungen (wie den Labortests für die Konformität der Schwermetalle und PFAS, die ab 12. August 2026 vorgelegt werden müssen) und zur Vermeidung manueller Fehler bzw. von Sanktionen sollten die Unternehmen von der fragmentierten Verwaltung über E-Mails oder zerstreute Excel-Tabellen Abstand nehmen.
Die ideale Lösung besteht in der Verwendung einer horizontal mit dem ERP-System des Unternehmens integrierten kollaborativen Plattform, wie der SRM-Suite von TESISQUARE. Sie ermöglicht den Lieferanten, die technischen Spezifikationen und Labortests einmalig in ein gemeinsam genutztes Netzwerk einzugeben und die bestätigten Dokumente automatisch mit den Stammdaten des Artikels zu verbinden. Daher gewährleistet sie Konformität, Sicherheit und unmittelbare Auffindbarkeit der Daten im Laufe der Zeit.
Können Akteure, die bereits für die Einhaltung der EUDR-Vorschriften für Papier und Holz sorgen, die Daten für die PPWR verwenden?
Ja, aber mit einigen entscheidenden Unterschieden in rechtlicher und normativer Hinsicht, die Unternehmen unbedingt kennen sollten, um Fehler bei der Übermittlung und Sanktionen zu vermeiden. Die EUDR (EU-Entwaldungsverordnung 2023/1115) und die PPWR (EU-Verpackungsverordnung 2025/40) weisen bedeutende Überschneidungen auf, was Papier, Pappe und Holz angeht, haben jedoch einen grundsätzlich verschiedenen Anwendungsbereich und unterschiedliche Ausnahmeregeln:
- wesentliche Ausnahme im Rahmen der EUDR:
- Im Rahmen der EUDR unterliegen Verpackungen aus Papier, Pappe und Holz nur dann den Rückverfolgbarkeitspflichten und der Sorgfaltspflicht, wenn sie als eigenständiges Erzeugnis in Verkehr gebracht werden, wie im Falle eines Herstellers, der leere Pappkartons (HS 48) oder leere Paletten (HS 4415) vertreibt;
- dagegen ist jede Verpackung, die ausschließlich zum Schutz oder zum Tragen eines anderen Erzeugnisses verwendet wird (z. B. der Karton, der ein Haushaltsgerät enthält, oder die beladene Palette) vollkommen vom Anwendungsbereich der EUDR AUSGENOMMEN;
- allgemeine Anwendbarkeit der PPWR:
- im Rahmen der PPWR gibt es diese Ausnahmen nicht. Jede Verpackung aus Papier, Pappe oder Holz (ob es eine eigenständige Verpackung ist oder sie zum Transport anderer Waren dient) unterliegt immer und in vollem Umfang den Regeln der PPWR (Recyclingfähigkeit, Minimierung, Kennzeichnung);
- Ausnahmen für recyceltes Papier:
- Zu 100 % aus recyceltem Material gewonnene Pappe und Papier unterliegen nicht der EUDR (weil ihr Lebenszyklus abgeschlossen ist und sie anderenfalls als Abfall entsorgt worden wären) [84]. Wenn das Papier natürlichen Zellstoff enthält, verpflichtet die EUDR nur für den Anteil an natürlichem Zellstoff zur Rückverfolgbarkeit und zur Geolokalisierung der Grundstücke [84].
- Dagegen gilt die PPWR unabhängig von dem vorhandenen recycelten oder natürlichen Material, um die Recyclingfähigkeit der Verpackung insgesamt zu bescheinigen [Art. 6(1), Anhang II].
Synergie und Wert der TESISQUARE-Plattform: Für Verpackungsflüsse, die unter beide Verordnungen fallen (zum Beispiel eigenständige Verpackungen oder Verpackungen aus natürlichem Zellstoff), bietet TESISQUARE einen herausragenden Vorteil. Die für die EUDR-Konformität erhobenen und ausgearbeiteten Informationen zur Zusammensetzung der Fasern, die Daten der Lieferanten von Holzprodukten und die Zertifikate der Lieferkette (FSC/PEFC) werden automatisch für das Ausfüllen des Materialabschnitts der technischen Dokumentation für die PPWR (Anhang VII) übernommen. Daher wird doppelte Arbeit vermieden, die Zeiten für die Erfüllung bürokratischer Pflichten verringern sich und die Übereinstimmung der Daten im Falle von Prüfungen durch die zuständigen Behörden ist sichergestellt.
Quelle: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 6 und Anhang VII (Modul A – Interne Fertigungskontrolle); Europäische Kommission (DG ENV PPWR FAQ, März 2026): Abschnitt IV (Recyclingfähigkeit); Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) Art. 3 (Konformitätsanforderungen) und Anhang I (Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse); Europäische Kommission (DG ENV EUDR FAQ, April 2026): Abschnitt 2, Frage 2.5 (Anwendung auf Holz und Papier für Verpackungen); Abschnitt 2, Frage 2.8 (Recyceltes Papier/recycelte Pappe); Abschnitt 3.4 (Pflichten für nachgelagerte Marktteilnehmer und Rückverfolgbarkeit).
Wie tauscht sich die TESISQUARE-Lösung mit den ERP-Systemen des Unternehmens wie SAP oder Oracle aus?
Die Echtzeitintegration mit dem ERP-System des Unternehmens ist nicht nur eine Entscheidung für Effizienz, sondern der wichtigste Schutz vor operativen Risiken im Zusammenhang mit der PPWR. Das Inverkehrbringen nicht konformer Verpackungen setzt das Unternehmen nämlich dem Risiko sofortiger Korrekturmaßnahmen wie Rückruf oder Rücknahme der Verpackungen vom Markt (gemäß Art. 58) und von Zollsperren an den Außengrenzen der Union (gemäß Art. 61) aus.
Über das Modul Tesi Extended Integration verbindet sich die Plattform mittels API und automatisierter Datenflüsse unmittelbar mit den ERP-Systemen des Unternehmens. Die Software liest die Produktstammdaten und Kaufaufträge aus Ihrer Verwaltungssoftware, bindet die Lieferanten auf dem Tesi SRM-Portal ein, um fehlende Informationen und Dokumente zu sammeln und meldet den aktuellen Status der PPWR-Konformität an das ERP-System zurück. Dadurch wird sichergestellt, dass die operative Freigabe der Sendungen nur für konforme Chargen erfolgt, und das Risiko von Sanktionen und Beanstandungen des Zolls wird von vornherein beseitigt.